- Richtlinien
für Aussteller und SubveranstalterRichtlinien:
1/7 Vertragspartner, Buchung, Gebühren
und Steuer
2/7 Stände und Plätze
3/7 Standbau und -gestaltung
4/7 Auf- und Abbau
5/7 Messezeiten und Anwesenheit
6/7 Haftungsausschluß und Vertragsbedingungen
7/7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2012, Zistersdorf
- 1/7 Vertragspartner, Buchung,
Gebühren und Steuer
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(a) Veranstalter der Messe B.T.B. –
Bus.Travel.Business., kurz „Messe“ genannt, und damit
Vertragspartner der Aussteller und Subaussteller ist „busreisen.cc -
Michael Kurtze“,
A-2225 Zistersdorf, Frimbergergasse 2, kurz „Veranstalter“ genannt.
(b) Vertragspartner des Veranstalters
sind alle Aussteller, deren Messeteilnahme durch gültige Buchung und
jeweils zeitgerechte Bezahlung aller Ausstellergebühr-Teilbeträge
bestätigt wurde.
(c) Wurden die jeweils zu zahlenden Teilbeträge
der Ausstellergebühr nicht zeitgerecht bezahlt, behält sich der
Veranstalter die anderweitige Vergabe der Standflächen bzw. Normstände
vor. Im Falle u.a. nicht vollständiger und zeitgerechter Bezahlung der
Ausstellergebühr kann die Messeteilnahme des Ausstellers nicht gestattet
werden (Sperrung).
(d) Im Falle eines Rücktritts durch
einen Aussteller oder einer Sperrung seitens des Veranstalters werden Stornogebühren
fällig:
- Rücktritt oder Sperrung ab 2 Wochen nach Anmeldung - 15. Juni 2012:
Stornogebühr 20% der Ausstellergebühr
- Rücktritt oder Sperrung zwischen 15. Juni 2012 u. 31. August 2012:
Stornogebühr 70 % der Ausstellergebühr
- Rücktritt oder Sperrung nach dem 31. August 2012:
Stornogebühr 100 % der Ausstellergebühr
- Im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter kann über die
Zurückerstattung
bereits bezahlter Ausstellergebühren hinaus kein Kostenersatz geleistet
werden.
(e) Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Diese kann durch ausländische
Aussteller beim Österreichischen Finanzamt gegebenenfalls zurückgefordert
werden. Die Bekanntgabe einer UID befreit jedoch nicht von der Zahlung
der Umsatzsteuer.
- 2/7
Stände und Plätze
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(a) Je Stand ist grundsätzlich 1
(ein) Aussteller zugelassen. Davon ausgenommen sind
Stände, deren Aussteller bereits bei Buchung die Anwesenheit maximal
zweier (2) Subausstellers bekannt gegeben haben. Die Ausstellerkosten bleiben
davon unberührt und werden dem Hauptaussteller verrechnet.
(c) Der Veranstalter bemüht sich um optimale Platzierung der Aussteller.
Es besteht jedoch
kein rechtlicher Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Platzierung.
- 3/7 Standbau und -gestaltung
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(a) Die Standabmessungen sind bei Normständen
durch den Messebau des Veranstalters vorgegeben und dürfen keinesfalls
eigenmächtig durch Zubauten, zusätzliche Bodenbeläge, Absperrungen
u.dgl. verändert werden. Die Entfernung solcher Veränderungen hat
umgehend und auf Kosten des Ausstellers zu geschehen.
(b) Die Standabmessungen sind bei selbst
gestalteten Freiflächen durch die Buchung vorgegeben. Dazu sind spätestens
bis 01.09.2012 die notwendigen Unterlagen seitens des Ausstellers beim Veranstalter
einzureichen (Bauzeichnung, Bodenplan), die vom Veranstalter schriftlich genehmigt
werden müssen. Die genehmigten Abmessungen dürfen
keinesfalls eigenmächtig durch Zubauten, zusätzliche Bodenbeläge,
Absperrungen u.dgl.
verändert werden. Die Entfernung solcher Veränderungen hat umgehend
und auf Kosten
des Ausstellers zu geschehen, andernfalls hat der Veranstalter das Recht,
die erweiterten
Flächen der gebuchten Standfläche zuzurechnen und dem Ausstellerpreis
zuzuschlagen.
(c) Alle vom Aussteller gemieteten Flächen
und Gegenstände sind im Übernahmezustand und
komplett gereinigt zurückzugeben. Werden vom Aussteller bei Übernahme
Beschädigungen, Funktionsstörungen oder Unregelmäßigkeiten
irgendwelcher Art festgestellt, ist der Veranstalter umgehend zu kontaktieren
und ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Seiten unterschrieben werden
muss. Nichtprotokollierte Beschädigungen u.dgl. werden nach Messeende
auf Kosten des Ausstellers repariert bzw. fehlende Teile ersetzt. Ebenso werden
nicht ordnungsgemäß gereinigte Flächen und Gegenstände
auf Kosten des Ausstellers gereinigt.
(d) Alle vom Aussteller eingebrachten
Materialien, Gegenstände und insbesonders Fahrzeuge und Maschinen müssen
unfallsicher, gesichert montiert und feuersicher bzw. schwer entflammbar sein.
Bei Maschinen- und Fahrzeugpräsentationen ist unbedingt flächen-
deckend flüssigkeitsundurchlässige und öl- bzw. kraftstoffbeständige
Folie vor Einfahrt bzw. Aufbau einzubringen!
Alle Tanks(Treibstoff, Wasser usw.) müssen vor Einfahrt geleert worden
sein (Kontrolle!) - Ausnahme ist der zur Ein- und Ausfahrt absolut nötige
Resttreibstoff. Jede Verschmutzung, Beschädigung oder Gefährdung
von Bauten und Personen durch Teile, Öle, Fette, Kraftstoffe und dgl.
ist unbedingt zu vermeiden.
(e) Die Stände können nach üblicher
Weise dekoriert werden d.h., es können neben Dekoständern auch mittels
abziehbarer Klebepunkte Wandplakate angebracht werden, sofern deren Entfernung
nach Messeende vom Aussteller mühe-, werkzeuglos sowie
rückstands- und beschädigungsfrei vorgenommen wird. Alle für
die Dekoration
verwendeten Materialien sind ausnahmslos feuersicher zu imprägnieren
oder in geeigneter
weise schwer entflammbar zu machen. Dies ist zu dokumentieren und auf Verlangen
dem
Veranstalter bzw. der Organen der Feuerwehr bzw. der öffentlichen Sicherheit
nachzuweisen.
(f) Jegliche Verwendung von Nägeln,
Bolzen, Haken, Schrauben und anderer Befestigungsmaterialien von Dekorations-
oder anderen Standmaterialien ist ausnahmslos untersagt. Das Abhängen
von Dekorationsstoffen ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters
erlaubt, dazu sind alle Informationen dem Veranstalter rechtzeitig
bekannt zugeben.
(g) Das Auslegen und Verteilen von Werbematerial
und Prospekten sowie die Anbringung oder Auslage von jedweden Materialien
an anderen Flächen als der gebuchten Standfläche ist untersagt.
Zuwiderhandelnde werden mit Hausverbot belegt.
(h) Alle Anschlüsse, Installationen,
Feuersicherheitseinrichtungen, Aus- und Eingänge,
Treppen, Wege und Gänge müssen im zu Sicht und Sicherheit notwendigen
Umkreis frei zugänglich sein. Das Lagern von Materialien und Gegenständen
auf anderen als den gebuchten Flächen, insbesonders auf unter Punkt 3(g)
genannten Verkehrsflächen ist ausnahmslos verboten. Zulässig sind
ausschließlich die an den Ständen vorhandenen Flächen sowie
der Innenraum vorschriftsmäßig geparkter Fahrzeuge.
- 4/7 Auf- und Abbau
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(a) Alle Aussteller verpflichten sich,
die angegebenen Aufbau- und Abbauzeiten genauestens einzuhalten und durch
Kooperation dafür zu sorgen, dass dies allen Ausstellern möglich
ist.
(b) Das vom Aussteller eingesetzte Personal muss autorisiert und in der Lage
sein, den Auf- bzw. Abbau ordnungsgemäß durchzuführen.
(c) Während der Messedauer ist Auf-
Um- oder Abbau von Messeständen oder -teilen
untersagt.
- 5/7
Messezeiten und Anwesenheit
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(a) Während der veröffentlichten
Öffnungszeiten der Messe sind die Stände durch geeignetes Personal
besetzt zu halten. Ein Vorzeitiges Abbauen/Verlassen der Stände durch
den Aussteller ist nicht gestattet.
(b) Alle Aussteller verpflichten sich,
keine Parallelveranstaltungen während der gesamten Messedauer abzuhalten.
(c) Musik- und andere Darbietungen, Untermalungsmusik
u.dgl. ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Ebenso sind die
Zubereitung und das Anbieten von Speisen und Getränken nicht gestattet.
Ausgenommen sind Speisen und Getränke, die beim Service der "Pyramide"
bestellt und dargereicht werden.
- 6/7 Haftungsausschluß
und Vertragsbedingungen
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(a) Der Veranstalter ist um reibungslosen
und effizienten Ablauf der veranstaltung bemüht, übernimmt jedoch
keinerlei Haftung für die Einhaltung ungehinderten Auf-oder Abbaus, Versorgung
mit Betriebsmitteln und Infrastruktur, Sicherheit und Schadensfreiheit von
Ausstellern und deren Waren und Gut durch andere als von ihm grob fahrlässig
verschuldete Schadensursachen. Eine Haftung für jegliche Folgeschäden
ist jedenfalls ausgeschlossen.
(b) Ist der Veranstalter aufgrund höherer
Gewalt oder sonstiger durch ihn nicht zu vertretender Umstände außerstande,
gebuchte Dienstleistungen oder Flächen nicht vereinbarungsgemäß
zu Verfügung zu stellen, ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bereits konsumierte Leistungen
gehen zu Lasten des Ausstellers.
(c) Den Anweisungen des Messepersonals
sowie des Hausinhabers ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.
(d) Alle über die Buchung hinausgehenden
Sonderwünsche sind schriftlich zu vereinbaren.
(e) Der Aussteller bestätigt durch
seine Anmeldung die zustimmende Kenntnisnahme dieser Richtlinien und anerkennt
die Berechtigung des Veranstalters, im Falle von Handlungen wider diese Richtlinien
oder die Anweisungen des Veranstalter- bzw. Hauspersonals, gegebenenfalls
Hausverbot, Kostenersatz, Nachberechung von Gebühren und eine Vertragsstrafe
von EUR 3.000.- einzufordern.
- 7/7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
(a) Das rechtsverbindliche Geschäftsverhältnis
tritt dann in Kraft, wenn der Auftraggeber /
Kunde das Angebot der busreisen.cc - Michael Kurtze zur Messe B.T.B. –
Bus.Travel.Business. schriftlich angenommen hat.
Es wird weiters festgehalten, dass zu den Vereinbarungen keinerlei mündliche
Absprachen zulässig sind. Vertragszusätze, Abänderungen und
Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Unterfertigung
beider Vertragspartner.
(b) Es gelten die in jeweiligem Angebot
bzw. in der Angebotsbestätigung angeführten Preise,
Zahlungs- und Stornobedingungen.
(c) Der Veranstalter haftet nicht für
allfällige Schäden, die durch den einzelnen Aussteller
verursacht werden. Der Aussteller hat die Möglichkeit, eine Ausstellerversicherung
abzuschließen. Der Aussteller hat bei Schadensfällen den Veranstalter
schad- und klaglos zu halten, es sei denn, dieser hätte vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt. Die Beweispflicht obliegt dem Aussteller.
(d) Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches
Recht.
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