• Richtlinien für Aussteller und SubveranstalterRichtlinien:

    1/7 Vertragspartner, Buchung, Gebühren und Steuer
    2/7 Stände und Plätze
    3/7 Standbau und -gestaltung
    4/7 Auf- und Abbau
    5/7 Messezeiten und Anwesenheit
    6/7 Haftungsausschluß und Vertragsbedingungen
    7/7 Allgemeine Geschäftsbedingungen


    Stand 01.01.2012, Zistersdorf
  • 1/7 Vertragspartner, Buchung, Gebühren und Steuer
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    (a) Veranstalter der Messe B.T.B. – Bus.Travel.Business., kurz „Messe“ genannt, und damit
    Vertragspartner der Aussteller und Subaussteller ist „busreisen.cc - Michael Kurtze“,
    A-2225 Zistersdorf, Frimbergergasse 2, kurz „Veranstalter“ genannt.

    (b) Vertragspartner des Veranstalters sind alle Aussteller, deren Messeteilnahme durch gültige Buchung und jeweils zeitgerechte Bezahlung aller Ausstellergebühr-Teilbeträge bestätigt wurde.

    (c) Wurden die jeweils zu zahlenden Teilbeträge der Ausstellergebühr nicht zeitgerecht bezahlt, behält sich der Veranstalter die anderweitige Vergabe der Standflächen bzw. Normstände
    vor. Im Falle u.a. nicht vollständiger und zeitgerechter Bezahlung der Ausstellergebühr kann die Messeteilnahme des Ausstellers nicht gestattet werden (Sperrung).

    (d) Im Falle eines Rücktritts durch einen Aussteller oder einer Sperrung seitens des Veranstalters werden Stornogebühren fällig:
    - Rücktritt oder Sperrung ab 2 Wochen nach Anmeldung - 15. Juni 2012:
    Stornogebühr 20% der Ausstellergebühr
    - Rücktritt oder Sperrung zwischen 15. Juni 2012 u. 31. August 2012:
    Stornogebühr 70 % der Ausstellergebühr
    - Rücktritt oder Sperrung nach dem 31. August 2012:
    Stornogebühr 100 % der Ausstellergebühr
    - Im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter kann über die Zurückerstattung
    bereits bezahlter Ausstellergebühren hinaus kein Kostenersatz geleistet werden.

    (e) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Diese kann durch ausländische Aussteller beim Österreichischen Finanzamt gegebenenfalls zurückgefordert werden. Die Bekanntgabe einer UID befreit jedoch nicht von der Zahlung
    der Umsatzsteuer.


  • 2/7 Stände und Plätze
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    (a) Je Stand ist grundsätzlich 1 (ein) Aussteller zugelassen. Davon ausgenommen sind
    Stände, deren Aussteller bereits bei Buchung die Anwesenheit maximal zweier (2) Subausstellers bekannt gegeben haben. Die Ausstellerkosten bleiben davon unberührt und werden dem Hauptaussteller verrechnet.
    (c) Der Veranstalter bemüht sich um optimale Platzierung der Aussteller. Es besteht jedoch
    kein rechtlicher Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Platzierung.


  • 3/7 Standbau und -gestaltung
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    (a) Die Standabmessungen sind bei Normständen durch den Messebau des Veranstalters vorgegeben und dürfen keinesfalls eigenmächtig durch Zubauten, zusätzliche Bodenbeläge, Absperrungen u.dgl. verändert werden. Die Entfernung solcher Veränderungen hat umgehend und auf Kosten des Ausstellers zu geschehen.

    (b) Die Standabmessungen sind bei selbst gestalteten Freiflächen durch die Buchung vorgegeben. Dazu sind spätestens bis 01.09.2012 die notwendigen Unterlagen seitens des Ausstellers beim Veranstalter einzureichen (Bauzeichnung, Bodenplan), die vom Veranstalter schriftlich genehmigt werden müssen. Die genehmigten Abmessungen dürfen
    keinesfalls eigenmächtig durch Zubauten, zusätzliche Bodenbeläge, Absperrungen u.dgl.
    verändert werden. Die Entfernung solcher Veränderungen hat umgehend und auf Kosten
    des Ausstellers zu geschehen, andernfalls hat der Veranstalter das Recht, die erweiterten
    Flächen der gebuchten Standfläche zuzurechnen und dem Ausstellerpreis zuzuschlagen.

    (c) Alle vom Aussteller gemieteten Flächen und Gegenstände sind im Übernahmezustand und
    komplett gereinigt zurückzugeben. Werden vom Aussteller bei Übernahme Beschädigungen, Funktionsstörungen oder Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art festgestellt, ist der Veranstalter umgehend zu kontaktieren und ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Seiten unterschrieben werden muss. Nichtprotokollierte Beschädigungen u.dgl. werden nach Messeende auf Kosten des Ausstellers repariert bzw. fehlende Teile ersetzt. Ebenso werden nicht ordnungsgemäß gereinigte Flächen und Gegenstände auf Kosten des Ausstellers gereinigt.

    (d) Alle vom Aussteller eingebrachten Materialien, Gegenstände und insbesonders Fahrzeuge und Maschinen müssen unfallsicher, gesichert montiert und feuersicher bzw. schwer entflammbar sein. Bei Maschinen- und Fahrzeugpräsentationen ist unbedingt flächen- deckend flüssigkeitsundurchlässige und öl- bzw. kraftstoffbeständige Folie vor Einfahrt bzw. Aufbau einzubringen!
    Alle Tanks(Treibstoff, Wasser usw.) müssen vor Einfahrt geleert worden sein (Kontrolle!) - Ausnahme ist der zur Ein- und Ausfahrt absolut nötige Resttreibstoff. Jede Verschmutzung, Beschädigung oder Gefährdung von Bauten und Personen durch Teile, Öle, Fette, Kraftstoffe und dgl. ist unbedingt zu vermeiden.

    (e) Die Stände können nach üblicher Weise dekoriert werden d.h., es können neben Dekoständern auch mittels abziehbarer Klebepunkte Wandplakate angebracht werden, sofern deren Entfernung nach Messeende vom Aussteller mühe-, werkzeuglos sowie
    rückstands- und beschädigungsfrei vorgenommen wird. Alle für die Dekoration
    verwendeten Materialien sind ausnahmslos feuersicher zu imprägnieren oder in geeigneter
    weise schwer entflammbar zu machen. Dies ist zu dokumentieren und auf Verlangen dem
    Veranstalter bzw. der Organen der Feuerwehr bzw. der öffentlichen Sicherheit
    nachzuweisen.
    (f) Jegliche Verwendung von Nägeln, Bolzen, Haken, Schrauben und anderer Befestigungsmaterialien von Dekorations- oder anderen Standmaterialien ist ausnahmslos untersagt. Das Abhängen von Dekorationsstoffen ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt, dazu sind alle Informationen dem Veranstalter rechtzeitig
    bekannt zugeben.
    (g) Das Auslegen und Verteilen von Werbematerial und Prospekten sowie die Anbringung oder Auslage von jedweden Materialien an anderen Flächen als der gebuchten Standfläche ist untersagt. Zuwiderhandelnde werden mit Hausverbot belegt.
    (h) Alle Anschlüsse, Installationen, Feuersicherheitseinrichtungen, Aus- und Eingänge,
    Treppen, Wege und Gänge müssen im zu Sicht und Sicherheit notwendigen Umkreis frei zugänglich sein. Das Lagern von Materialien und Gegenständen auf anderen als den gebuchten Flächen, insbesonders auf unter Punkt 3(g) genannten Verkehrsflächen ist ausnahmslos verboten. Zulässig sind ausschließlich die an den Ständen vorhandenen Flächen sowie der Innenraum vorschriftsmäßig geparkter Fahrzeuge.


  • 4/7 Auf- und Abbau
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    (a) Alle Aussteller verpflichten sich, die angegebenen Aufbau- und Abbauzeiten genauestens einzuhalten und durch Kooperation dafür zu sorgen, dass dies allen Ausstellern möglich ist.
    (b) Das vom Aussteller eingesetzte Personal muss autorisiert und in der Lage sein, den Auf- bzw. Abbau ordnungsgemäß durchzuführen.

    (c) Während der Messedauer ist Auf- Um- oder Abbau von Messeständen oder -teilen
    untersagt.

  • 5/7 Messezeiten und Anwesenheit
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    (a) Während der veröffentlichten Öffnungszeiten der Messe sind die Stände durch geeignetes Personal besetzt zu halten. Ein Vorzeitiges Abbauen/Verlassen der Stände durch den Aussteller ist nicht gestattet.

    (b) Alle Aussteller verpflichten sich, keine Parallelveranstaltungen während der gesamten Messedauer abzuhalten.

    (c) Musik- und andere Darbietungen, Untermalungsmusik u.dgl. ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Ebenso sind die Zubereitung und das Anbieten von Speisen und Getränken nicht gestattet. Ausgenommen sind Speisen und Getränke, die beim Service der "Pyramide" bestellt und dargereicht werden.

  • 6/7 Haftungsausschluß und Vertragsbedingungen
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    (a) Der Veranstalter ist um reibungslosen und effizienten Ablauf der veranstaltung bemüht, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Einhaltung ungehinderten Auf-oder Abbaus, Versorgung mit Betriebsmitteln und Infrastruktur, Sicherheit und Schadensfreiheit von Ausstellern und deren Waren und Gut durch andere als von ihm grob fahrlässig verschuldete Schadensursachen. Eine Haftung für jegliche Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

    (b) Ist der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger durch ihn nicht zu vertretender Umstände außerstande, gebuchte Dienstleistungen oder Flächen nicht vereinbarungsgemäß zu Verfügung zu stellen, ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bereits konsumierte Leistungen gehen zu Lasten des Ausstellers.

    (c) Den Anweisungen des Messepersonals sowie des Hausinhabers ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.

    (d) Alle über die Buchung hinausgehenden Sonderwünsche sind schriftlich zu vereinbaren.

    (e) Der Aussteller bestätigt durch seine Anmeldung die zustimmende Kenntnisnahme dieser Richtlinien und anerkennt die Berechtigung des Veranstalters, im Falle von Handlungen wider diese Richtlinien oder die Anweisungen des Veranstalter- bzw. Hauspersonals, gegebenenfalls Hausverbot, Kostenersatz, Nachberechung von Gebühren und eine Vertragsstrafe von EUR 3.000.- einzufordern.


  • 7/7 Allgemeine Geschäftsbedingungen

    (a) Das rechtsverbindliche Geschäftsverhältnis tritt dann in Kraft, wenn der Auftraggeber /
    Kunde das Angebot der busreisen.cc - Michael Kurtze zur Messe B.T.B. – Bus.Travel.Business. schriftlich angenommen hat.
    Es wird weiters festgehalten, dass zu den Vereinbarungen keinerlei mündliche Absprachen zulässig sind. Vertragszusätze, Abänderungen und Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Unterfertigung beider Vertragspartner.

    (b) Es gelten die in jeweiligem Angebot bzw. in der Angebotsbestätigung angeführten Preise,
    Zahlungs- und Stornobedingungen.

    (c) Der Veranstalter haftet nicht für allfällige Schäden, die durch den einzelnen Aussteller
    verursacht werden. Der Aussteller hat die Möglichkeit, eine Ausstellerversicherung abzuschließen. Der Aussteller hat bei Schadensfällen den Veranstalter schad- und klaglos zu halten, es sei denn, dieser hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Beweispflicht obliegt dem Aussteller.

    (d) Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

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